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    David Goldstein - ICANN zum vierten Mal vor dem Bundesgericht wegen GDPR-Regelkonformität verklagt

    06.11.2018

    Die ICANN hat es schwer, die Genehmigung für ihre Lösung zur Handhabung der Daten von Domain-Registranten zu erhalten, die für gTLDs von Registraren und Registrierungsstellen, gemäß ihrer Registrar-Akkreditierungsvereinbarung, gesammelt werden und die mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) der Europäischen Union übereinstimmen müssen.

    Die Lösung der ICANN, wie man mit den Datenschutzregularien umgeht, eine sogenannte „Vorläufige Spezifikation“, welche erst vor 12 Monaten in Kraft trat, wurde erst 8 Tage, bevor die DSGVO am 25. Mai in Kraft trat, bestätigt. Ein Registrar, der sich mit der „Vorläufigen Spezifikation“ auseinandersetzen musste, war die deutsche EPAG. Die EPAG und ihre Muttergesellschaft Tocows, waren der Ansicht, dass die „Vorläufige Spezifikation“ der ICANN nicht mit der DSGVO übereinstimmt. Sie hatten Probleme mit 3 Kernfragen: die Erhebung, Übertragung und die öffentliche Bekanntgabe der personenbezogenen Daten von Domaininhabern und den anderen vertraglich vorgeschriebenen Kontakten.

    Um sie zur Einhaltung zu zwingen, hat die ICANN EPAG vor Gericht gebracht, wobei die erste Einreichung am Tag des Inkrafttretens der DSGVO stattfand. Und jetzt ist die ICANN zum vierten Mal gescheitert. Zuletzt erhielt die ICANN ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln („Berufungsgericht“), das ihren am 17. August eingereichten Antrag auf Überprüfung („Protestantrag“) ablehnte. Der Klagegrund der ICANN wurde eingereicht, um die sofortige Beschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren ICANN gegen EPAG fortzusetzen. Die ICANN leitete ein solches Verfahren gegen EPAG ein, um Unterstützung bei der Auslegung der DSGVO zum Schutz der im WHOIS erhobenen Daten zu erhalten. Das Berufungsgericht hat erneut entschieden, dass es keine einstweilige Verfügung gegen EPAG erlassen wird.

    Die erste Zurückweisung erfolgte am 30. Mai diesen Jahres, als das Landgericht entschied, dass es keine einstweilige Verfügung gegen die EPAG erlassen würde. Am 13. Juni legte die ICANN dann Berufung ein und am 18. Juli entschied das Landgericht, seine ursprüngliche Entscheidung, keine einstweilige Verfügung gegen EPAG zu erlassen, nicht zu ändern. Die Angelegenheit wurde an das Oberlandesgericht Köln zur Berufung verwiesen. Am 3. August kündigte die ICANN an, dass ein deutsches Berufungsgericht (Berufungsgericht Köln) eine Entscheidung über das von der ICANN gegen EPAG eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren getroffen habe, das besagt, dass sie keine Verfügung gegen EPAG erlassen werde.

    Das Berufungsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass das einstweilige Verfügungsverfahren nicht den geeigneten Rahmen für die Behandlung der Art der strittigen Vertragsstreitigkeiten bietet und dass eine Entscheidung im Ermittlungsverfahren nicht dringend erforderlich erscheint. Auch hier hat sich das Berufungsgericht nicht mit den Begründungen der zugrundeliegenden Fragen, in Bezug auf die Anwendung DSGVO im Zusammenhang mit WHOIS, befasst.

    Die ICANN prüft weiterhin ihre nächsten Schritte hinsichtlich dieser Entscheidung, einschließlich möglicher zusätzlicher Einreichungen bei den deutschen Gerichten, als Teil ihres öffentlichen Interesses an der Koordinierung eines dezentralen globalen WHOIS für das generische Top Level Domain System.